KARIN SCHRIMPER

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Rechtsanwalt Dülmen Karin Schrimper
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RECHTSTIPP des Monats der Anwaltskanzlei Karin Schrimper

Von RA'in K. Schrimper/Dülmen Spezialistin für Erbrecht

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

häufig führt die Durchführung von Pflegeleistungen durch eines der Kinder nach dem Versterben des Elternteils zu Streitigkeiten unter den Erben. Wenn ein Kind persönliche und vllt. sogar finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit der Pflege der Eltern erbracht hat, erhält es einen größeren Anteil an der Erbauseinandersetzung als seine Geschwister. Es hat auch Auswirkungen auf den Pflichtteil eines Kindes. Unschädlich ist insofern die Hinzunahme einer Pflegekraft zur Unterstützung. Allerdings stellt sich die Frage, wie das Kind die tatsächlich erbrachte Pflege und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen beweisen kann. Es ist daher ratsam, die Pflegeleistungen exakt nach Datum und Uhrzeit festzuhalten und – falls möglich- durch die gepflegte Person gegenzeichnen zu lassen. Dies ist zwar umständlich für das belastete Kind aber gibt Rechtssicherheit. Gänzlich vermeiden lässt sich die Problematik, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein mit fachmännischer Hilfe gestaltetes Testament errichtet und darin die Leistungen des pflegenden Kindes mit einer entsprechenden Zuwendung honoriert.

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