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Rechtsanwältin
Vorsorgevollmacht / Betreuungsvollmacht / Patientenverfügung
Im Rahmen der in meiner Kanzlei schwerpunktmäßig durchgeführten Beratungen kommt neben der Anfertigung von Testamenten und Erbverträgen immer mehr die Selbstbestimmung der Mandanten zum Lebensende zur Sprache. Den meisten von Ihnen wird die Diskussion um das Sterben amerikanischen Patientin im Wachkoma erinnerlich sein.
Diese hätte ihren Zustand bei Abfassung entsprechender Verfügungen verhindern können. Viele wollen eben nicht das Leben um jeden Preis und lehnen etwa eine künstliche Ernährung durch eine Magensonde (PEG) ab.
Ohne entsprechende vorherigen Regelungen wird das Abschalten der Geräte für die Ärzte erschwert oder gar unmöglich, da diese rechtlich keine strafbewertete Sterbehilfe leisten dürfen.
Um ein menschenwürdiges Ende zu erlangen, sollten Sie daher entsprechende Vorsorge treffen. Hierzu gehört am besten, die Ausstattung einer Vertrauensperson mit einer Generalvollmacht, die über den Tod hinaus gelten sollte (Vorsorgevollmacht).
Zudem sollte jeder einen Betreuer selbst bestellen für den Fall, dass Sie krankheits-, unfall- oder altersbedingt hilflos oder geschäftsunfähig werden (Betreuungsverfügung).
Schließlich gehört hierzu eine an den Arzt gerichtete Untersagung einer künstlichen Lebensverlängerung (Patientenverfügung). Je konkreter die Behandlungen im Rahmen einer solchen Verfügung geschildert werden, umso besser. Insbesondere wenn man seine Erkrankung kennt, sollte man anschaulich die einzelnen Behandlungsformen wie Beatmung, Reanimation etc. benennen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Hilfe benötigen, kann Ihnen ein(e) Rechtsanwalt/in mit erbrechtlichem Schwerpunkt bei der Ausformulierung helfen.
Zudem ist anzuraten, dass sich ihre Ärzte, die sie hierüber informieren im Notfall mit ihrer Vertrauensperson absprechen. Hierzu sollten Sie diese Person mit einer Gesundheitsvollmacht ausstatten. Auch Dritte sollten Sie hierüber informieren, damit diese sich später für sie einsetzen können. Am besten ist, dass Sie immer einer Ausfertigung dieser Unterlagen oder eine beglaubigte Abschrift in der Brief- oder Handtasche bei sich führen.